ECCA-Gruppe Deutschland e.V.

Compliance

Leitlinien zur Einhaltung kartellrechtlicher Vorschriften

I. Grundsätze
Die ECCA-Gruppe Deutschland e.V. – Fachverband Bandbeschichtung – fördert und wahrt die allgemeinen wirtschaftlichen bzw. technisch-wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder. Es liegt in der Natur der Verbandsarbeit, dass dort Vertreter von konkurrierenden Unternehmen zusammenkommen und sich über Themen und Erfahrungen von gemeinsamem Interesse sowie verbandliche Vorhaben austauschen. Dies ist grundsätzlich zulässig und erwünscht, sofern es um marktpolitische, unternehmensübergreifende, nicht wettbewerbssensible Themen geht, weil Verbände Informationen und Interessen ihrer Mitglieder bündeln und die gemeinsamen Belange mit einer Stimme gegenüber der Öffentlichkeit, der Politik oder Behörden vertreten.
Die Tätigkeit der ECCA-Gruppe Deutschland darf indes nicht dazu führen, dass der Wettbewerb zwischen den Mitgliedsunternehmen oder zum Nachteil ihrer Abnehmer oder Zulieferer eingeschränkt oder ausgeschlossen wird. Die ECCA-Gruppe setzen sich mit aller Kraft dafür ein, dass die von ihr organisierten Sitzungen oder sonstigen Zusammenkünfte nicht zu sachfremden Zwecken genutzt werden und dass insbesondere nicht Gelegenheiten zur Erörterung kartellrechtlich unzulässiger Themen geschaffen oder gefördert werden. An allen Verbandsveranstaltungen muss daher der Versammlungsleiter gemeinsam mit allen Sitzungsteilnehmern zwingend auf die Einhaltung kartellrechtlicher Regeln achten. Wettbewerbswidrige Handlungen sind mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterbinden. Die Mitgliedsunternehmen unterstützen die Gemeinschaftsorganisationen in diesem Bemühen.
Die nachstehenden Leitlinien richten sich an alle Mitglieder des Verbandes. Sie gelten für alle Veranstaltungen, seien es Gremiensitzungen, Projekttreffen etc. und sonstige Aktivitäten des Verbands. Sie gelten ebenso für die Mitarbeit des Verbands in anderen nationalen oder internationalen Institutionen.


II. Pflichten und Verhalten von Verbandsmitarbeitern, Sitzungsteilnehmern und –leitern
Jeder Verbandsmitarbeiter und alle Teilnehmer an Gremiensitzungen bzw. sonstigen Zusammenkünften und insbesondere die Sitzungsleiter haben darauf zu achten, dass es im Rahmen oder anlässlich der Verbandsarbeit nicht zu Verstößen gegen kartellrechtliche Vorschriften kommt.
Der Verband lädt zu Gremiensitzungen schriftlich ein. Der Sitzungsleiter schlägt eine detaillierte Tagesordnung vor und fertigt über die Sitzungen ein Protokoll an, das den wesentlichen Verlauf der Sitzung zutreffend wiedergibt.
Zu Beginn einer Sitzung weist der Sitzungsleiter auf die Einhaltung der kartellrechtlichen Vorschriften hin. Sollte der Sitzungsleiter oder ein sonstiger Teilnehmer feststellen, dass sich im Rahmen einer Sitzung ein Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften anbahnt, hat er die Teilnehmer auf die Unzulässigkeit hinzuweisen und auf die Beendigung des kritischen Verhaltens hinzuwirken. Auch bei Zweifeln an der kartellrechtlichen Zulässigkeit sind die entsprechenden Arbeiten unverzüglich einzustellen und Rechtsrat einzuholen. Auf Wunsch eines Sitzungsteilnehmers wird der Verband nach Prüfung des Sachverhalts ggf. für die Teilnahme eines externen auf Kartellrecht spezialisierten Rechtsanwalts an der nächsten Sitzung sorgen.
Bei allen Äußerungen, seien sie schriftlicher oder mündlicher Art, ist darauf zu achten, dass sie nicht missverstanden werden können und nicht der Anschein der Behandlung kartellrechtlich unzulässiger Themen entstehen kann.


III. Übersicht über die kartellrechtlichen Vorschriften
Für den Verband und seine Mitgliedsunternehmen gelten die kartellrechtlichen Vorschriften der EU bzw. die einzelnen nationalen Vorschriften.
Die wichtigsten Vorschriften sind:

  • Artikel 101 Absatz 1 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV):
  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB 2013) in Deutschland
  • Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (KatG 2005) in Österreich
  • Bundesgesetz gegen Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz KG 2014) in der Schweiz

IV. Handlungen, die mit dem Kartellrecht nicht vereinbar sind
Aus den gesetzlichen Vorschriften ist ersichtlich, dass Verstöße gegen das Kartellrecht in verschiedenen Formen begangen werden können. Neben ausdrücklichen Verträgen oder Vereinbarungen oder förmlichen Beschlüssen kommen kartellrechtlich verbotene Handlungen oft auch in der Form von abgestimmten Verhaltensweisen vor. Nach einer Definition des Europäischen Gerichtshofs fällt unter den Begriff einer abgestimmten Verhaltensweise jede Form der Koordinierung, die zwar nicht zum Abschluss eines Vertrages im eigentlichen Sinne gediehen ist, die aber bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt.
Auch ein Informationsaustausch kann als eine abgestimmte Verhaltensweise verboten sein, wenn Unternehmen sogenannte strategische Informationen bzw. sensible Daten austauschen. Für die Annahme eines Verstoßes durch eine abgestimmte Verhaltensweise kommt es nicht darauf an, ob mehrere Unternehmen sensible Informationen ausgetauscht haben oder lediglich ein Unternehmen das beabsichtigte Marktverhalten offenbart hat. Dies gilt auch für Situationen am Rande von Gremienveranstaltungen oder bei informellen Zusammenkünften. Die Schwelle zwischen (erlaubtem) autonomem und (verbotenem) abgestimmtem Parallelverhalten kann manchmal sehr niedrig sein.
Nachstehend werden (nicht abschließend) Beispiele von Verhaltensweisen, strategischen Informationen bzw. sensiblen Daten aufgeführt, die mit dem Kartellrecht nicht vereinbar sind:

1. Bei Verbänden:

  • Beschlüsse von Verbänden, die deren Mitglieder in ihrem wettbewerblichen Verhalten ungerechtfertigt beschränken;
  • Einseitige tatsächliche Handlungen eines Verbandes (z. B. Presseerklärungen) in wettbewerblich relevanten Bereichen, die als Beschluss des Verbandes ausgelegt werden können;
  • Verbandsempfehlungen, die geeignet sind, das wettbewerbliche Verhalten der Mitglieder zu beeinflussen;
  • Organisation von Marktinformationssystemen oder -statistiken, die Rückschlüsse auf das Marktverhalten einzelner Marktteilnehmer ermöglichen;
  • Weitergabe von sensiblen, z.B. unternehmensindividuellen, Daten (u.a. Informationen über Preise, Preisbestandteile, Mengen, Kapazitäten, Lagerbestände und -reichweiten, Verkaufszahlen, Umsätze) an Mitgliedsunternehmen, an Dritte oder an die Öffentlichkeit;
  • Erstellung von Kalkulationsschemata oder einzelner Kalkulationselemente, wenn sie zu einer Vereinheitlichung von Wettbewerbsparametern führen können;
  • Lieferantenbewertungen, die zu einem gleichförmigen Nachfrageverhalten der Mitglieder führen können;
  • Aufruf zu Boykottmaßnahmen, mit bestimmten Lieferanten oder Kunden keine Geschäfte zu machen;
  • Organisation von Selbstverpflichtungen der Industrie, es sei denn, diese Selbstverpflichtungen sind zur Förderung eines höherrangigen Ziels (z. B. Umweltschutz, technischer oder wirtschaftlicher Fortschritt) im Einzelfall gerechtfertigt;
  • Erfahrungsaustausch zwischen Mitgliedern, der zu einem gleichförmigen Marktverhalten führt oder dazu geeignet ist;
  • Mitwirkung bei oder Ermöglichung oder Koordination jeglicher, insbesondere unter nachste-hender Ziff. 2 aufgeführter Wettbewerbsverstöße von Unternehmen.

2. Zwischen Unternehmen:

  • Vereinbarungen oder Abstimmungen über Preise (Listenpreise, Marktpreise, Mindestpreise, Angebotspreise, Preisanhebungen oder Preissenkungen, auch Preisbestandteile, Preiskalkulationen, Kosten und durchlaufende Posten) und andere preisrelevante Faktoren wie z. B. Preiszuschläge, Rabatte, Skonti oder sonstige Vertragsbedingungen, z. B. Zahlungsbedingungen, Lieferfristen, Transportbedingungen, Gewährleistung und Garantien;
  • Informationsaustausch über individuelle Marktdaten, sofern er sich auf Daten bezieht, die üblicherweise geheim gehalten werden, wie insbesondere Kapazitätsauslastung, Liefermengen, Angebote, Preise, preisrelevante Faktoren, Kosten, Lagerbestände, Lagerreichweiten, Verkaufszahlen und Umsätze, Kunden, Marktanteile, und sofern der Informationsaustausch zeitnah erfolgt bzw. das künftige Marktverhalten beeinflussen kann;
  • Benchmarking, wenn durch derartige Vergleiche von Wettbewerbern Rückschlüsse auf Preise oder sonstige Wettbewerbsparameter (z.B. Produktionsmenge, Produktqualität, Produktvielfalt und Innovation) möglich sind;
  • Festlegung von Marktanteilen oder Quoten für Produktion oder Lieferungen;
  • Aufteilung von Märkten (nach Regionen oder Produkten);
  • Aufteilung oder Absprachen über Kunden bzw. Kundengruppen;
  • Absprachen über Kapazitäten, Investitionen oder Stilllegungen;
  • Abstimmung von Herstellungsprogrammen (Spezialisierung);
  • Absprachen über Produktions-oder Lieferbeschränkungen;
  • Submissionsabsprachen (Abgabe von abgestimmten Angeboten im Rahmen von Ausschreibungen);
  • Absprachen zur Beschränkung des Forschungswettbewerbs (unzulässiges Verbot, in bestimmten Bereichen selbständig weiter zu forschen).


V. Folgen von Kartellverstößen

Neben der Durchsetzung durch die Europäische Kommission wird das europäische Kartellrecht auch dezentral durch die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten angewendet. Dabei kann es auch zu parallelen Zuständigkeiten der Behörden mehrerer Mitgliedstaaten kommen, wenn ein Kartell sich in mehreren Mitgliedstaaten auswirkt. Das Verfahren, das die Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung des europäischen Kartellrechts anwenden, richtet sich dabei nach dem jeweiligen nationalen Recht. Die Behörden der Mitgliedstaaten dürfen auch Sanktionen nach ihrem eigenen Recht verhängen. Auch die Kommission kann Bußgelder verhängen, bei Verstößen von Verbänden bis zu einer Höhe von 10 % des Gesamtumsatzes der auf dem von einer Zuwiderhandlung betroffenen Markt tätigen Mitglieder. Bei Zahlungsunfähigkeit des Verbandes haften dessen Mitglieder für die Zahlung der gegen den Verband verhängten Geldbuße.


VI. Fragen

Verbände erfüllen eine wichtige Funktion im wirtschaftlichen und politischen Raum. Die Grenze zwischen dem karteIlrechtlich Verbotenen und der erlaubten Zusammenarbeit von Unternehmen in Verbänden ist nicht immer leicht zu erkennen. In allen Fällen, in denen Zweifel auftreten, ob Sie sich bei Ihrer Verbandsarbeit im Rahmen des kartellrechtlich Zulässigen halten, sollen Sie die Geschäftsleitung oder den Vorstand konsultieren.

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